Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet im deutschen Steuerrecht die Möglichkeit, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgaben abzusetzen. § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Grundlagen hierfür.
Amtlich relevant sind die AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen, in denen für viele Wirtschaftsgüter die Nutzungsdauer aufgeführt ist (z. B. die Tabelle „AV“ für allgemein verwendbare Anlagegüter).