AfA (Absetzung für Abnutzung)

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet im deutschen Steuerrecht die Möglichkeit, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgaben abzusetzen. § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Grundlagen hierfür.

Amtlich relevant sind die AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen, in denen für viele Wirtschaftsgüter die Nutzungsdauer aufgeführt ist (z. B. die Tabelle „AV“ für allgemein verwendbare Anlagegüter).

Bundesministerium der Finanzen


Quellen:
orgamax
Bundesministerium der Finanzen

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