Das Vorsichtsprinzip ist ein zentraler Grundsatz der Rechnungslegung, der besagt, dass Vermögenswerte eher vorsichtig und Schulden eher vollständig und realistisch zu bewerten sind. Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, während Risiken und Verluste bereits zu berücksichtigen sind, sobald sie absehbar sind. In der Buchhaltung dient dieser Grundsatz dem Gläubigerschutz und verhindert eine zu optimistische Darstellung der Vermögenslage.
In der Lohnbuchhaltung kommt das Vorsichtsprinzip etwa bei der Bildung von Rückstellungen für Urlaubsansprüche, Überstunden oder Pensionszusagen zur Anwendung. Hier werden Verpflichtungen bereits erfasst, auch wenn sie noch nicht zahlungswirksam geworden sind. Rechtliche Grundlage ist § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.