GoB

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind ein ungeschriebener Rechtsgrundsatz, der sich aus dem Handelsgesetzbuch ableitet. Sie beschreiben allgemein akzeptierte Regeln, nach denen Bücher geführt und Abschlüsse erstellt werden müssen: Klarheit, Übersichtlichkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Vorsicht und Nachprüfbarkeit. In der Praxis geben sie den Rahmen für alle Prozesse der Buchhaltung vor.

Gesetzlich verankert sind die GoB u. a. in § 238 HGB, (Pflicht zur Buchführung), § 239 HGB, (Führung der Handelsbücher) und § 252 HGB (Allgemeine Bewertungsgrundsätze). Auch die Abgabenordnung enthält in § 146 AO und § 147 AO Vorgaben zur Ordnungsmäßigkeit.


Quellen:

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