GoB
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind ein ungeschriebener Rechtsgrundsatz, der sich aus dem Handelsgesetzbuch ableitet. Sie beschreiben allgemein akzeptierte Regeln, nach denen Bücher geführt und Abschlüsse erstellt werden müssen: Klarheit, Übersichtlichkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Vorsicht und Nachprüfbarkeit. In der Praxis geben sie den Rahmen für alle Prozesse der Buchhaltung vor.
Gesetzlich verankert sind die GoB u. a. in § 238 HGB, (Pflicht zur Buchführung), § 239 HGB, (Führung der Handelsbücher) und § 252 HGB (Allgemeine Bewertungsgrundsätze). Auch die Abgabenordnung enthält in § 146 AO und § 147 AO Vorgaben zur Ordnungsmäßigkeit.
Quellen:
§ 238 HGB – Pflicht zur Buchführung
§ 239 HGB – Führung der Handelsbücher
§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung