Haben ist die rechte Seite eines Kontos in der doppelten Buchführung. Jeder Geschäftsvorfall wird stets im Soll und im Haben erfasst, wodurch die Bilanzgleichung gewahrt bleibt. Auf der Habenseite werden z. B. Eigenkapitalerhöhungen, Umsatzerlöse oder Verbindlichkeiten gebucht. Damit bildet das Haben zusammen mit dem Soll die Grundlage der gesamten Buchhaltung.
Das Prinzip „Soll an Haben“ ist im § 238 HGB (Pflicht zur Buchführung) verankert und wird durch die GoB konkretisiert. Es gewährleistet Nachvollziehbarkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung. Für Lernzwecke wird das Prinzip oft mit dem T-Konto veranschaulicht.