Ein Jahresfehlbetrag liegt vor, wenn die Aufwendungen eines Geschäftsjahres die Erträge übersteigen. Er ist das negative Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und mindert das Eigenkapital des Unternehmens. In der Bilanz wird der Jahresfehlbetrag auf der Passivseite im Eigenkapital ausgewiesen, meist in der Position „Bilanzverlust“. Rechtlich ist der Ausweis eines Jahresfehlbetrags in § 266 Abs. 3 HGB geregelt. Für die Unternehmensführung ist er ein wichtiges Signal, da er Handlungsbedarf zur Kostensenkung oder Umsatzsteigerung anzeigt. Wiederholte Jahresfehlbeträge können zu Kapitalverlusten führen und unter Umständen Maßnahmen nach dem GmbHG erforderlich machen.