Das Saldierungsverbot besagt, dass Vermögenswerte und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge in der Buchhaltung nicht miteinander verrechnet werden dürfen, sondern getrennt auszuweisen sind. Dadurch wird die Transparenz erhöht und die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage korrekt dargestellt.
In der Lohnbuchhaltung bedeutet das z. B., dass Überzahlungen und Rückforderungen nicht einfach verrechnet, sondern separat ausgewiesen werden müssen. Die rechtliche Grundlage ist in § 246 Abs. 2 HGB verankert.