Fremdkapital
Fremdkapital bezeichnet die finanziellen Mittel, die einem Unternehmen von externen Gläubigern (z. B. Banken, Lieferanten, Anleihegläubiger) zeitlich befristet zur Verfügung gestellt werden. Es steht im Gegensatz zum Eigenkapital und muss nach Ablauf der vereinbarten Frist zurückgezahlt werden. Fremdkapital umfasst u. a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Bankdarlehen, Anleihen sowie Rückstellungen. In der Bilanz wird Fremdkapital auf der Passivseite ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 C HGB). Es bildet zusammen mit Eigenkapital das Gesamtkapital und ist entscheidend für die Liquiditäts- und Finanzierungsstruktur eines Unternehmens.
Die rechtlichen Grundlagen zur Behandlung von Fremdkapital finden sich im HGB: Nach § 247 Abs. 1 HGB sind Schulden in der Bilanz auszuweisen. Bewertet werden Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Fremdkapital hat zudem steuerliche Relevanz, da Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Für die Buchhaltung bedeutet dies eine genaue Abbildung aller Verbindlichkeiten, während in der Lohnbuchhaltung Fremdkapital z. B. durch Rückstellungen für Urlaub oder Sozialabgaben sichtbar wird.
Quellen:
HGB § 266 Abs. 3 C – Gliederung der Bilanz (Passivseite)
HGB § 247 Abs. 1 – Ausweis von Schulden
HGB § 253 – Bewertungsvorschriften
EStG § 4 Abs. 4 – Betriebsausgaben